Was kostet eine Therapie?
Unsere Praxis arbeitet auf Privatbasis. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP). Je nach Versicherungsstatus – ob gesetzlich oder privat versichert, verbeamtet oder Angehörige*r der Bundeswehr/Bundespolizei – kann die Behandlung ganz oder teilweise erstattet werden. Dabei unterstützen wir Sie gern bei der Beantragung.
für gesetzlich Versicherte
Kostenerstattungsverfahren
Als Privatpraxis können wir nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Dennoch besteht für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit einer Kostenübernahme über das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V. Dies ist dann möglich, wenn eine psychotherapeutische Behandlung bei Ihnen dringend notwendig ist, Sie jedoch nicht zeitnah einen Therapieplatz bei einem*r Vertragspsychotherapeut*in (= Psychotherapeut*in mit Kassenzulassung) erhalten.
Voraussetzungen für das Kostenerstattungsverfahren:
- Es liegt eine psychische Störung vor, deren Behandlung medizinisch notwendig und zeitnah erforderlich ist
- Die Wartezeit auf einen Therapieplatz bei einem*r Psychotherapeut*in mit Kassensitz beträgt mehr als 3 Monate (oder auch 6-9 Monate – dies kann je nach Krankenkasse variieren → bitte erfragen, s. Schritt 0)
Ihre Erfolgschancen erhöhen sich, wenn Sie sich an die unten genannten Schritte halten:
zunächst
Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach den jeweiligen Vorgaben für das Kostenerstattungsverfahren:
Wie viele Vertragspsychotherapeut*innen müssen Sie mindestens kontaktieren? Muss der Kontakt telefonisch oder persönlich erfolgen (oder ist E-Mail ausreichend)? Welche Wartezeit auf einen Therapieplatz wird von Ihrer Krankenkasse als zumutbar angesehen? Welche Unterlagen müssen Sie mit einem Antrag zur Kostenübernahme einreichen?
Wichtig: Notieren Sie sich den Namen des*der Mitarbeiter*in, Datum, Uhrzeit und Inhalte des Gesprächs.
Je nach Anforderungen der Krankenkasse müssen Sie nicht alle nachfolgenden Schritte durchführen.
①
Dringlichkeit feststellen lassen
- Psychotherapeutische Sprechstunde: Vereinbaren Sie eine Psychotherapeutische Sprechstunde über die Terminservice-Stelle (116 117). In der dortigen Sprechstunde erhalten Sie das Formular PTV 11 mit Verdachtsdiagnose, Behandlungsempfehlung und optimalerweise mit dem Vermerk, dass eine Behandlung dringlich (Dringlichkeitscode) und zeitnah erforderlich ist. Unter „Empfehlungen zum weiteren Vorgehen“ sollte „Verhaltenstherapie“ angekreuzt sein. Günstig ist, wenn unter „Nähere Angaben zu den Empfehlungen“ vermerkt ist, dass eine Psychotherapie mit wöchentlicher Frequenz erforderlich ist und eine Akuttherapie nicht ausreicht. Fragen Sie, ob Sie in der Praxis einen Therapieplatz bekommen können. Falls ja, nehmen Sie ihn an, falls nicht, dokumentieren Sie die Wartezeit/Absage in dieser Tabelle.
- Ärztliche Bescheinigung: Lassen Sie sich von Hausärzt*in oder Psychiater*in die Notwendigkeit einer zeitnahen psychotherapeutischen Behandlung bescheinigen (sog. Dringlichkeitsbescheinigung). Hier können Sie sich auch schon den Konsiliarbericht ausstellen lassen.
②
Suche nach einem Therapieplatz über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung:
Fragen Sie bei der 116 117 nach einem Platz für eine Richtlinien-Psychotherapie (nicht Psychotherapeutische Sprechstunde, nicht Akutbehandlung). Dafür brauchen sie einen Dringlichkeitscode (entweder auf dem PTV 11 angegeben oder durch Ihren Hausarzt auszustellen). Fragen Sie ggf. auch mehrmals nach und protokollieren Sie das Gespräch und das Ergebnis hier. Wenn Sie darüber einen Termin vermittelt bekommen, sollten Sie ihn wahrnehmen und den*die Psychotherapeut*in fragen, wie lange die Wartezeit in der Praxis bis zu einem Therapiebeginn ist. Ist diese länger als drei Monate, protokollieren Sie auch das. Sollten Sie auf diese Weise einen Therapieplatz bei einem*r Vertragspsychotherapeut*in finden, sollten Sie diesen annehmen – ein Kostenerstattungsverfahren ist dann nicht mehr möglich.
③
Suche nach einem Therapieplatz bei einem*r Vertragspsychotherapeut*in:
Kontaktieren Sie die geforderte Anzahl (wir empfehlen mindestens 10) Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung. Nutzen Sie hierfür z.B. die Arztsuche der KV Sachsen: https://www.kvsachsen.de. Privatpraxen, die Sie bspw. auch auf Portalen wie therapie.de finden, werden von den Kassen hierbei nicht anerkannt. Achten Sie auch darauf, keine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen zu kontaktieren, es sei denn Sie sind jünger als 21 Jahre. Dokumentieren Sie die erhaltenden Informationen in der Tabelle (s. Punkt 1).
④
Die Krankenkasse um Unterstützung bei der Suche bitten:
Sollten Ihre Bemühungen nicht erfolgreich sein, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und bitten um Unterstützung bei der Therapieplatzsuche. Falls Sie dort eine Liste von Vertragsbehandler*innen mit (angeblich) freien Behandlungskapazitäten erhalten, empfehlen wir zunächst, konkret nachzufragen, wann denn potentiell eine Behandlung beginnen kann. Falls auch dort eine lange Wartezeit besteht, protokollieren Sie auch dies und nehmen Sie möglichst keine überflüssige weitere Sprechstunde dort wahr. Halten Sie auch das Ergebnis dieses Gesprächs schriftlich fest. Sollte Ihnen darüber ein Erstgespräch vermittelt werden, fragen Sie auch dort nach der Wartezeit bis zum Therapiebeginn und halten dies schriftlich fest.
Falls Sie nach diesen Schritten keinen Therapieplatz bei einem*r Vertragspsychotherapeut*in gefunden haben, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
⑤
Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen:
Hierbei unterstützen wir Sie gerne – Neben Ihren Unterlagen ergänzen wir noch einige Formulare und senden alles zusammen an Ihre Krankenkasse.
Wichtige Hinweise
- Dokumentieren Sie sorgfältig alle Telefonate und Kontaktversuche.
- Im Idealfall haben Sie die Schritte 0-4 durchgeführt, bevor Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Ergeben sich Fragen in diesem Prozess, können Sie sich auch schon vorher an uns wenden. Das weitere Vorgehen besprechen wir dann individuell.
- Falls Sie während Ihrer Suche einen kassenärztlichen Therapieplatz erhalten, sollten Sie diesen unbedingt wahrnehmen (eine Kostenerstattung ist dann nicht mehr möglich)
für privat Versicherte
Als Privatversicherte*r richtet sich die Kostenübernahme nach Ihrem individuellen Versicherungsvertrag. Die Abrechnung erfolgt mit Ihnen als Vertragspartner*in nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP).
Bitte klären Sie vor dem Erstgespräch folgende Punkte mit Ihrer Versicherung:
Leistungsumfang:
- Werden psychotherapeutische Leistungen durch Psychologische Psychotherapeut*innen übernommen?
- Welche Leistungen sind abgedeckt (Erstgespräche, psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen, Therapiesitzungen)?
- In welchem Umfang werden psychotherapeutische Leistungen übernommen?
- In welcher Höhe erfolgt die Erstattung? Wird der Regelsatz (2,3fach) der GOP vollständig erstattet?
Formale Anforderungen:
- Ist eine vorherige Genehmigung oder ein Antrag erforderlich?
- Welche formalen Anforderungen muss ein ggf. benötigter Antrag erfüllen?
- Welche Unterlagen werden für die Kostenübernahme benötigt?
Gegebenenfalls benötigte Unterlagen bringen Sie bitte zum Erstgespräch mit.
Beihilfe und Heilfürsorge
Beamte und Beihilfeberechtigte: Ihre Beihilfestelle trägt anteilig die Behandlungskosten. Meist können Sie die ersten Termine ohne Vorab-Genehmigung wahrnehmen. Die notwendigen Formulare erhalten Sie direkt bei Ihrer Beihilfestelle.
Soldaten und Polizeibeamte: Bei bestehendem Heilfürsorgeanspruch benötigen Sie eine Überweisung Ihres Truppenarztes oder des polizeiärztlichen Dienstes. Bitte bringen Sie die erforderlichen Unterlagen zum Erstgespräch mit.
für Selbstzahler*innen
Sie haben auch die Möglichkeit, die Kosten für Ihre Behandlung selbst zu übernehmen. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP/GOÄ). Der Preis pro Sitzung (ab dem Erstgespräch) liegt – je nach Umfang und Dauer – zwischen 134,06 € und 167,58 €.